Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten ausschließlich die Bedingungen des Lieferanten. Widersprechende AGB des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Alle Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.
 
§ 1 Preise
 
Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zzgl. jeweils geltender MwSt., Verpackung und Versand, Zoll, Versicherung. Der Lieferant ist zur Rücknahme und / oder zur Entsorgung von Verpackungen nicht verpflichtet. Bei Kupfernotierungen höher als 1,5 €/kg obere Marktnotiz 
zzgl. BZ und zzgl. VAZ am Tage des Vertragsabschlusses wird ein der Differenz und dem Einsatzgewicht entsprechender Kupferzuschlag erhoben. Die Erhebung eines Eisenzuschlages behält sich der Lieferant ausdrücklich vor.
 
§ 2 Lieferung
 
Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Lieferanten in der Regel durch Paketdienst oder als Stückgut, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Mit der Übergabe an den Versand wird der Lieferant seiner Leistungsverpflichtung frei.
 
§ 3 Zahlung
 
Die Zahlung ist bar fällig innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung abzgl. 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferung per Nachnahme ist dem Lieferanten ausdrücklich gestattet. Bei Zahlungen sind immer die Rechnungs- und die Kundennummer anzugeben. evtl. Kosten der Zahlung oder des Zahlungsverkehrs gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Der Lieferant hat das Recht, Sicherheit oder Voraus- und / oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Bleibt die Gestellung der verlangten Sicherheit oder die Zahlung innerhalb der hierfür gesetzten Frist aus, so hat der Lieferant auch das Recht, die Lieferung zu verweigern. In diesem Fall steht dem Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz statt der Leistung oder statt der gesamten Leistung zu verlangen. Im Falle sich abzeichnender Zahlungsschwierigkeiten des Kunden werden sämtliche dem Lieferanten zustehenden Forderungen, auch welche, die noch nicht fällig sind, fällig.
 
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
 
§ 4 Sachmängelhaftung
 
Die Ware vom Kunden unverzüglich zu prüfen und evtl. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Der Lieferant haftet für die Freiheit von Sachmängeln für die Dauer von 24 Monaten ab der Übergabe zum Versand. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Modalitäten der Rücksendung sind mit dem Lieferanten abzustimmen. Genannte Lieferzeiten sind mangels weiterer Vereinbarungen immer unverbindlich. Aus deren Überschreitung kann ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Lieferverzug tritt erst nach zweimaliger Überschreitung einer jeweils angemessenen Frist und nur dann ein, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Gleiches gilt für die Vermutung des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für unmittelbare und mittelbare Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Warenlieferungen bis 50 € netto ist vor Einsendung zur Mängelbeseitigung das schriftliche Einverständnis des Lieferanten einzuholen. Weitergehende Garantiezusagen bedürfen der Schriftform. Für das Verlangen des Kunden nach Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist der Kunde beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
 

§ 5 Beschaffenheit

 
Abbildungen, Maße und Gewichte sind immer unverbindlich. Sie werden nicht Bestandteil der Beschaffenheit der Beschaffenheitsvereinbarungen. Aus Abweichungen können Ansprüche aus dem Recht der Sachmängelhaftung nicht hergeleitet werden. Der Lieferant behält sich jederzeitige Änderungen an den angebotenen Produkten vor, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
 
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Wittlich. Subsidiär zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt deutsches Recht.
 
§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
 
Die gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Lieferant berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen, der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehn, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich erklärt.
 
Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen in Höhe des Rechnungsbetrages an den dies bereits jetzt annehmenden Lieferanten ab. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferant kann die Forderung selbst einziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Erfolgt eine Verarbeitung mit diesem nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt er an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen vermischt wird. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Kunde die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm aufgrund der Verbindungen gegen einen Dritten erwachsen. Dem Lieferanten zustehende Sicherheiten sind auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 
§ 8 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksam oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzten, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
 
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.