Verkaufs- und Lieferbedingungen
Es gelten ausschließlich die Bedingungen des Lieferanten.
Widersprechende AGB des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart
wurde. Alle Vereinbarungen bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses
Schriftformerfordernisses.
§ 1 Preise
Alle Preise verstehen sich in €uro ab Werk, zzgl. jeweils
geltender MWSt., Verpackung und Versand, Zoll, Versicherung. Der Lieferant ist
zur Rückname und / oder zur Entsorgung von Verpackungen nicht verpflichtet. Bei
Kupfernotierungen höher als 1,5 €/kg DEL – Notiz ( Börsen – Notierung zzgl. VAZ
) am Tage des Vertragsabschlusses wird ein der Differenz und dem Einsatzgewicht
entsprechender Kupferzuschlag erhoben. Die Erhebung eines Eisenzuschlages
behält sich der Lieferant ausdrücklich vor.
§ 2 Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Lieferanten in der Regel
durch Paketdienst oder als Stückgut, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist. Mit der Übergabe an den Versand wird der Lieferant seiner
Leistungsverpflichtung frei.
§ 3 Zahlung
Die Zahlung ist bar fällig innerhalb 10 Tagen nach
Rechnungsstellung abzgl. 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto. Andere
Zahlungsmodalitäten bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die
Lieferung per Nachnahme ist dem Lieferanten ausdrücklich gestattet. Bei Zahlungen
sind immer die Rechnungs- und die Kundennummer anzugeben. Evtle. Kosten der
Zahlung oder des Zahlungsverkehrs gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
Der Lieferant hat das Recht, Sicherheit oder Voraus- und / oder
Abschlagszahlungen zu verlangen. Bleibt die Gestellung der verlangten
Sicherheit oder die Zahlung innerhalb der hierfür gesetzten Frist aus, so hat
der Lieferant auch das Recht, die Lieferung zu verweigern. In diesem Fall steht
dem Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten und / oder
Schadensersatz statt der Leistung oder statt der gesamten Leistung zu
verlangen. Im Falle sich abzeichnender Zahlungsschwierigkeiten des Kunden
werden sämtliche dem Lieferanten zustehenden Forderungen, auch welche, die noch
nicht fällig sind, fällig.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 4 Sachmängelhaftung
Die Ware vom Kunden unverzüglich zu prüfen und evtle. Mängel
sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Der Lieferant haftet für die Freiheit von
Sachmängeln für die Dauer von 24 Monaten ab der Übergabe zum Versand. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung. Die Modaliltäten der Rücksendung sind mit dem Lieferanten
abzustimmen. Genannte Lieferzeiten sind mangels weiterer Vereinbarungen immer
unverbindlich. Aus deren Überschreitung kann ein Anspruch nicht hergeleitet
werden. Lieferverzug tritt erst nach zweimaliger Überschreitung einer jeweils
angemessenen Frist und nur dann ein, wenn der Lieferant die Verzögerung zu
vertreten hat. Gleiches gilt für die Vermutung des Fehlschlagens der
Nacherfüllung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für unmittelbare und
mittelbare Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Warenlieferungen bis 50 €
netto ist vor Einsendung zur Mängelbeseitigung das schriftliche Einverständnis
des Lieferanten einzuholen. Weitergehende Garantiezusagen bedürfen der
Schriftform. Für das Verlangen des Kunden nach Rücktritt vom Vertrag wegen
Mängeln ist der Kunde beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
§ 5 Beschaffenheit
Abbildungen, Maße und Gewichte sind immer unverbindlich. Sie
werden nicht Bestandteil der Beschaffenheit der Beschaffenheitsvereinbarungen.
Aus Abweichungen können Ansprüche aus dem Recht der Sachmängelhaftung nicht
hergeleitet werden. Der Lieferant behält sich jederzeitige Änderungen an den
angebotenen Produkten vor, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist
Wittlich. Subsidär zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt
deutsches Recht.
§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständigen
Zahlung Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem
gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im
Fall des Zahlungsverzugs, ist der Lieferant berechtigt, den gelieferten
Gegenstand zurückzunehmen, der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes
verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehn,
es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich erklärt.
Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle
Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen
in Höhe des Rechnungsbetrages an den dies bereits jetzt annehmenden Lieferanten
ab. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Der Lieferant kann die Forderung selbst einziehen, sobald der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im
Namen und im Auftrag des Lieferanten. Erfolgt eine Verarbeitung mit diesem
nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt er an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit
anderen Gegenständen vermischt wird. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem
Grundstück verbunden, so tritt der Kunde die Forderungen zur Sicherheit ab, die
ihm aufgrund der Verbindungen gegen einen Dritten erwachsen. Dem Lieferanten
zustehende Sicherheiten sind auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksam
oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzten, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen
sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die
Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am
nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.